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Rechtsanwälte Kotz GbR

Doppelvermietung: bei unwirksamer Kündigung des Vormieters

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AG Frankfurt/Main, Az.: 33 C 2332/17

Urteil vom 12.01.2018

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 33 – …aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
I.

Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

Foto: twinsterphoto/Bigstock

Der Beklagte zu 1. mietete mit Vertrag vom 26.10.2015 (Bl. 4 ff. d.A.) von der Rechtsvorgängerin der Kläger eine im 2. Obergeschoss des Hauses B. Straße 25, F. a. M. gelegenen 2-Zimmer-Wohnung ab 1.11.2015. Der Beklagte zu 2. ist Mitbewohner der genannten Räumlichkeiten. Die monatliche Nettomiete betrug zuletzt 650,00 EUR. Zuvor bewohnte Frau Sch. die Wohnung. Das mit ihr bestehende Mietverhältnis wurde unter dem 3.7.2015 fristlos gekündigt. Die Wohnung wurde dem Beklagten zu 1. übergeben. Nachdem die Kläger in zweiter Instanz rechtskräftig verurteilt wurden, Frau Sch. den unmittelbaren Besitz an der Wohnung wieder einzuräumen, ließ diese mit Schreiben vom 6.7.2017 (Bl. 11 d.A.) die Kläger zur Wiedereinräumung des Besitzes auffordern. Mit Schreiben vom 31.5.2017 (Bl. 12 d.A.) erklärten die Kläger unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung gegenüber dem Beklagten zu 1 die fristgerechte Kündigung. Die Beklagten räumten nicht.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung B. Straße 25, F. a. M., Vorderhaus, 2. … Obergeschoss rechts, Wohnungsnummer 625 022 02, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Wannenbad, 1 Kellerraum und 1 Balkon bis längstens 31.8.2017 zu räumen und an die Kläger heraus zugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ne[…]


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