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Mietvertrag – verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel für Rückgabe des Mietobjekts – Wirksamkeit

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LG Hamburg, Az.: 307 O 370/14

Urteil vom 09.11.2017

In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 7 – …….am 9. November 2017 im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO auf Grundlage der bis zum 20. Oktober 2017 eingegangenen Schriftsätze, der dem Ende der mündlichen Verhandlung entspricht, für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 75.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 5%, seit 13.03.2015 zu zahlen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten; die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: Pixabay

Die Parteien machen wechselseitige Ansprüche geltend im Zusammenhang mit Ladenflächen, die die Beklagte letztendlich nie bezogen hat, belegen im ###, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Gewerbemietvertrages noch umfangreich umgebaut werden sollte.

2011 verhandelten die Parteien über die Anmietung von Ladenflächen durch die Beklagte, deren Fertigstellung der Kläger in dem ### plante. In diesem Zusammenhang sandte der Kläger der Beklagten mit Email vom 7. November 2011 (Anlage B 7) Änderungswünsche zu dem seitens der Beklagten an den Kläger überlassenen Vertragsentwurf (Anlage B 8) zu. Dieser Email beigefügt war eine E-mail vom Vortag, d.h. dem 6, November 2011 (Anlage B 6), des seinerzeitigen anwaltlichen Vertreters des Klägers an den Kläger beigefügt.

Am 16./24. November 2011 schlossen die Parteien sodann den hier streitgegenständlichen Mietvertrag über Gewerbeflächen im ### belegen ###. Gemäß § 4 Ziff. 1 des Mietvertrages beginnt die Mietzeit mit dem Tage der Übergabe und endet „im Falle der Geschäftseröffnung des Mieters im 2. Halbjahr 2013 zu dem 10. Mietjahr ab Übergabe folgenden Ende Februar“. Gemäß § 5 Ziff. 1 des Mietvertrages war eine jährliche Nettomiete von 6% vom Nettoumsatz zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen, mindestens aber EUR 200.[…]


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