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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsankündigung – formelle Wirksamkeit

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LG Berlin, Az.: 63 S 103/14

Urteil vom 19.12.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. März 2014 – 15 C 439/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 555d Abs. 1 BGB die Duldung der jetzt noch streitgegenständlichen Maßnahmen verlangen.

Foto: Gecko Studio/Bigstock

Zu Unrecht meint die Beklagte die Modernisierungsankündigung vom16. Mai 2012 sei formell unwirksam. Es war zur Einhaltung der Vorgaben von § 554 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. nicht erforderlich, dass die Klägerin hinsichtlich jeder einzelnen Maßnahme angab, welche Mieterhöhung daraus jeweils resultieren soll. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil der Kammer vom 8. März 2013 – 63 S 267/12 – (Grundeigentum 2013, 747f). Zwar hat die Kammer dort ausgeführt, dass es nicht ausreichend sei, die voraussichtliche Mieterhöhung in einem einheitlichen Betrag und nicht für jede einzelne Modernisierungsmaßnahme getrennt auszuweisen. Dies hat sie damit begründet, dass der Mieter auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage entscheiden können müsse, welche der Vielzahl einzelner Maßnahmen er zu dulden hat und ob, ggf. welche der einzelnen Maßnahmen für ihn mit einer Härte i.S.d. § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF verbunden ist. Von beidem hänge maßgeblich die von ihm zu treffende Entscheidung ab, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB aF Gebrauch machen möchte (Kammer, a.a.O.). Diesem Informationsbedürfnis wird aber auch dann genügt, wenn der Vermieter – wie hier – die jeweiligen Kosten der einzelnen Maßnahmen angibt. Denn anhand dieser Informationen kann der Mieter selbst errechnen, welche Mieterhöhung die jeweilige Maßnahme voraussichtlich nach sich ziehen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter ihm – wie hier – den entsprechenden Rechenweg mitteilt.

Ohne Erfolg macht die Beklagte zudem geltend, die bloße Angabe der Wärmedurchgangskoeffizie[…]


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