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Heizkosten – Anwendbarkeit bei im Estrich verlegten Heizrohren

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LG Frankfurt/Main, Az.: 2-09 S 112/16 Urteil vom 02.10.2017 In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2017 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2016 (Az.: 387 C 2186/14) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervenientin haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zu gelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.426,15 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … In der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.07.2014 (Protokoll Bl. 13 ff. d. Gerichtsakte) sind unter anderem die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2013 durch Mehrheitsbeschluss genehmigt und die Verwaltung sowie der Verwaltungsbeirat entlastet worden. Die Kläger behaupten gravierende Abrechnungsfehler. Nach dem Einbau von elektronischen Heizkostenverteilern im Jahr 2011 hätten sich nicht nachvollziehbare Diskrepanzen zu früheren Verbrauchswerten ergeben; es bestehe die berechtigte Annahme, dass die jeweiligen Ablesegeräte nicht funktionsfähig und im Rahmen der Abrechnungserstellung Fehler unterlaufen seien. Für den weiteren von den Klägern hierzu gehaltene Vortrag wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten verwiesen. Die von dem Kläger zu 1. gegen die Beschlüsse TOP 4, TOP 5 und TOP 6 gerichtete Anfechtungsklage ist am 21.08.2014 bei Gericht eingegangen und der Verwalterin als Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten am 25.09.2014 zugestellt worden. Die Begründung der Anfechtungsklage des Klägers zu 1. ist am 19.09.2014 bei Gericht eingegangen. Die von den Klägern zu 2. und 3. gegen die Beschlüsse TOP 4 und TOP 5 gerichtete Anfechtungsklage ist bei Gericht am 23.08.2014 eingegangen. Die Begründung ist am 22.09.2014 bei Gericht eingegangen. Wegen der Einzelheiten des zur Zustellung der Klageschriften führenden Verfahrens wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger zu 1. hat in erster Instanz beantragt, den in der Eigentümerversammlung vom 24.07.2014 der … zu TOP 4 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Gesamt- und Einzeljahresabrechnung 2013 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären; den in der Eigentümerversammlung vom 24.07.2014 der Wohnungseigentümergemeinschaft … zu TOP 5 gefassten Beschluss über die Entlastung der Hausverwaltung zur Gesamt- und Einzeljahresabrechnung 2013 hinsichtlich der über die Firma K. für ungültig zu erklären; den in der Eigentümerversammlung vom 24.07.2014 der Wohnungseigentümergemeinschaft … zu TOP 6 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates zur Gesamt- und Einzeljahresabrechnung 2013 hinsichtlich der über die Firma … erfolgten Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Die Kläger zu 2. und 3. beantragen, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG … vom 24.07.2014 a) zu TOP 4 – Beschluss über die Gesamt- und Einzelabrechnung 2013 betreffend der Heizkostenabrechnung; b) zu TOP 5 – Beschluss über Entlastung der Verwaltungsbeirats für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen….


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