Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Baulärm durch Straßenbauarbeiten – Mietminderung möglich?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin, Az.: 65 S 90/17

Urteil vom 14.06.2017

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin in Berlin………, auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2017 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 27. Januar 2017 -16 C 276/16 – unter Zurückweisung des weitgehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung auf dem Grundstück …, Berlin, Dachgeschoss Mitte, bestehend aus zwei Zimmern, 1. Kammer, 1 Küche, 1 Bad mit Toilette sowie 1 Kellerraum bis zum 31. Juli 2017 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16% und der Beklagte zu 84%; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/12 und der Beklagte zu 11/12.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2017 gewährt.
Gründe:
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Foto: Pixabay

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist überwiegend begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von diesem inne gehaltenen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Die hilfsweise ausgesprochene – mit der Berufung allein verfolgte – fristgemäße Kündigung vom 11. Oktober 2016 hat das Mietverhältnis zum 31. Juli 2017 beendet, §§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, 573c Abs. 1, 542 BGB.

Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Der Beklagte hat seinen Pflichten aus dem Mietvertrag verlet[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv