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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhaftung für die Beschädigung des Holzbodens durch Katzenurin

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AG Bremen, Az.: 19 C 479/13

Urteil vom 22.12.2014
Wohnraummiete: Haftung des Mieters für durch Katzenurin beschädigten Holzboden
1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.553,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 213,18 seit dem 14.09.2013 und auf weitere 1.340,78 seit dem 23.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten zu 37 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.178,17 festgesetzt.
Tatbestand
Foto: Magryt/Bigstock

Der Kläger begehrt nach Beendigung eines Mietverhältnisses Schadensersatz von den Beklagten.

Zwischen den Parteien bestand vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2013 ein Mietverhältnis über die im Alleineigentum des Klägers stehende Wohnung im zweiten Obergeschoss in der M-Straße in […] Bremen. Während der Mietzeit befand sich in der Wohnung ein Teppichboden. Dieser war im Jahre 2001 verlegt worden.

Bei der Wohnungsübergabe an die Beklagten am 31.07.2010 unterzeichnete der Beklagte zu 1) ein Wohnungsübergabeprotokoll, das als Mängel lediglich für das Wohnzimmer Feuchtigkeit an der Außenseite ausweist (Anlage Bl. 74 d. A.).

Die Beklagten hielten während der Mietzeit zwei Katzen. Die beiden Katzenklos standen im Wohnzimmer. Dort unter der Heizung markierte eine der Katzen jedenfalls vorübergehend eine Stelle.

Nachdem die Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses Ende März 2013 angekündigt hatten, vereinbarten die Parteien Anfang April 2013, dass die Beklagten die Wände der Wohnung streichen, den Teppichboden entfernen sowie von dem Kläger zu beschaffendes Laminat verlegen sollten – wobei streitig ist, ob sich diese Vereinbarung ausschließlich auf das Wohnzimmer oder auch den[…]


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