Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderungsanspruchs wegen Schimmelbefalls – Ausschluss

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg, Az.: 102 C 194/13

Urteil vom 30.10.2014

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 828,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 165,60 € seit dem 06.02.2013, 06.03.2013, 06.04.2013, 06.05.2013 und 06.06.2013 zu zahlen.

2) Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: AndreyPopov/Bigstock

Die Beklagten mieteten vom Kläger ab dem 15.10.2011 die Wohnung G.straße, in B., 1. OG links, an. Die Miete beträgt netto kalt 554,00 € und zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen 835,00 €. Der Kläger lässt sich im Mietverhältnis durch die H. Immobilien GmbH vertreten.

§ 22 des Mietvertrages enthält zum Beheizen und Lüften der Räume unter anderem folgende Hinweise:

„- Die Wohnung in der Heizperiode nicht auskühlen lassen, möglichst nicht unter 17°C absenken […],

– Die relative Luftfeuchtigkeit sollte in den Wohnräumen nicht mehr als 65 % betragen […]

– Sorgen Sie dafür, dass sich die Temperaturen von Raum zu Raum so wenig wie möglich unterscheiden. Schlafen Sie z.B. nachts bei geöffnetem Fenster, dann schließen Sie ihre Schlafzimmertür und schalten die Heizkörper in den angrenzenden Räumen auf eine erträgliche Stufe. Zimmertemperaturen auch hier nicht unter 17°C.

Wichtiger Tipp zur Belüftung der Wohnräume

Wenn Sie jeden Tag mehrmals die Fenster Ihrer Wohnung für fünf Minuten weit öffnen, die feuchte und warme Luft gegen die trockene und kühle Außenluft ersetzen, ist das die beste und einfachste Vorbeugung gegen feuchte und verschimmelte Wände. […]“

Die Wohnung der Beklagten ist von Schimmelpilzbefall betroffen. In den Monaten Februar 2013 bis Juni 2013 behielten die Beklagten jeweils 165,60 € von der Miete ein. Der Kläger macht diese Beträge von insgesamt 828,00 € mit der Klage geltend.

Mitte Dezember 2012 beauftragte die Hausverwaltung die Heizungsfirma H. mit der Gangbarmachung des Heizungsventi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv