Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderungsanspruch – Einbeziehung einer Terrasse in die Wohnfläche

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Landau (Pfalz), Az.: 1 S 67/14

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29.01.2014, Az. 2 C 1634/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Foto: Dariusz Jarzabek/Bigstock

1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete wegen der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche zu dem im Mietvertrag festgestellten Fläche von über 10 % zu. Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht (BGH NJW 2010, 292).

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat mit Recht angenommen, dass die „Terrasse“ nicht zur Wohnfläche zählte. Auch wenn im Mietvertrag eine Terrasse mitvermietet wurde, so ist durch die Beweisaufnahme nachgewiesen, dass der vorhandene Innenhof nicht als Terrasse i.S. der Wohnflächenverordnung anzurechnen ist.

Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger tatsächlich die vor Mietbeginn durch die Beklagte angelegte Terrasse entfernt haben und die dort verwendeten Sandsteine anderweitig auf dem Grundstück verlegt haben, wie es die Beklagte vorträgt.

Denn die erneut durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass jedenfalls die von der Beklagten angelegte Terrasse nicht den Voraussetzungen genügte, die an die Beschaffenheit einer „Terrasse“ im rechtlichen Sinne zu stellen sind und damit auch nach der Wohnflächenverordnung nicht anzurechnen war.

Als Terrasse wird ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist (LG Saarbrücken WuM 2010, 446; LG Hamburg WuM 1996, 278).

Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der beklagtenseits benannten Zeuginnen … waren im Innenhof vor Einzug der Kläger Bruchsandsteinplatten verlegt worden, die unterschiedliche Maße aufwiesen. Beide Zeuginnen haben hierzu weiter bestätigt, dass diese nicht Fuge an Fuge verlegt gewe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv