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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altbauwohnungen müssen auch schimmelfrei sein – sonst liegt Mietmangel vor

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LG Lübeck, Az.: 14 S 107/17

Urteil vom 17.11.2017

Foto: AndreyPopov/Bigstock

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung des Klägers – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – das am 07. April 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reinbek, 13 C 682/14, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seit Februar 2014 bis September 2016 die monatliche Bruttomiete aus dem Mietvertrag vom 17. Dezember 1986 über die Wohnung im dritten Obergeschoss rechts des Hauses Weißdornweg 6 b in 21509 Glinde von zurzeit monatlich 620,00 Euro um 20 %, also 124,00 Euro, zu mindern

aufgrund folgender an den in den anliegenden Skizzen näher bezeichneten Wänden:

-Wohnzimmer: Schimmel in der Raumecke der beiden Außenwände vom Fußboden bis ca. 1,70 m Höhe, 4-5 cm breit,

-Kinderzimmer: Fleckenbildung links und rechts der Fensterlaibungen jeweils bis zur Höhe von 30 cm sowie Flecken im Fenstersturzbereich; Flecken im Übergangsbereich zwischen Oberlicht und Wand; Flecken an der Deckenunterseite oberhalb des linken Fensterelementes; Schimmel in der Raumecke der Außenwände,

-Schlafzimmer: Flecken sowie dunkle Spots auf der Raufaser wandseitig im oberen Bereich auf einer Länge von 40 cm,

-Küche: Flecken im Bereich des Übergangs der Fensterlaibungen in die Wand Nr. 3 bis zur Höhe von 40 cm oberhalb der Oberkante,

-Bad: Fleckenbildung im Laibungsbereich des Fensters in Wand Nummer mit einer Breite bis zu 7 cm sowie in der Raumecke Wand 3/Wand 4 unterhalb der Decke eine Fleckenbildung auf einer Länge von ca. 20 cm

sowie

Gefahr von Schimmelpilzbildung in den Monaten Oktober bis März eines jeden Jahres aufgrund geometrischer Wärmebrücken an den Außenwänden, den Außenwandecken sowie Fensterlaibungen trotz eines zweimal täglich vorgenommenen Stoßlüftens in den Zimmern von fünf bis zehn Minuten und der Schlafzimmer und von mindestens +20° C in allen übrigen Räumen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger weiter berechtigt ist, seit Oktober 2016 die monatliche Bruttomiete aus dem oben bezeichneten Mietvertrag von zurzeit monatlich 620,00 Euro um 20 %, also 124,00 Euro, zu mindern aufgrund folgender an den in den anliegenden Skizzen näher bezeichnet[…]


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