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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG: Lasten- und Kostentragungspflicht des Zweiterwerbers

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LG Stuttgart, Az.: 2 S 19/14

Urteil vom 30.10.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgericht Nürtingen vom 27.02.2014 (Az: …) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: € 4.378,47
Gründe
I.

Symbolfoto: Estradaanton/Bigstock

Die Klägerin beansprucht mit der Klage von der Beklagten Zahlung von Beiträgen aufgrund beschlossener Jahresabrechnungen für das Jahr 2012 sowie nach Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne für das Jahr 2013 und eine Sonderumlage.

Die Tochter der Beklagten und Streitverkündete Frau … kaufte mit notariellem Vertrag vom 14.07.2004 von der Bauträgerin, der … die Wohnung Nr. 7.02 sowie die Tiefgaragenstellplätze mit den Nummern 19.02 und 20.02. Für die Käuferin wurde am 19.07.2004 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Zu einer Eintragung als Eigentümerin der Streitverkündeten kam es in der Folgezeit und bis heute nicht.

Spätestens im Jahr 2006 nahm die Streitverkündete die Wohnung Nr. 7.02 sowie die vorgenannten Tiefgaragenstellplätze in Besitz. Derzeit leben die Beklagte und die Streitverkündete in der Wohnung Nr. 7.02.

Der erste Erwerber einer Einheit der Gemeinschaft der Klägerin (außer der Bauträgerin) wurde am 22.09.2004 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 2010 nahm die Klägerin die Bauträgerin auf Zahlung rückständiger Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 in Anspruch betreffend die Einheiten 7.02, 19.02 und 20.02. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Bauträgerin hin wurde die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.05.2012 (Az. V ZR 196/11) wurde das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Am 02.10.2012 schloss die Beklagte mit der Streitverkündeten einen notariellen Kaufvertrag betreffend die Einheiten Nr. 7.02, 19.02 und 20.02. Am 12.10.2012 (vgl. Anlage K 2, Bl. 18f. d. A.) wurde die Abtretung der Auflassungsvormerkung der Streitverkündeten an die Beklagte i[…]


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