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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeitmietvertrag – fristlose Kündigung und Schadensersatz für die Restlaufzeit

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LG Krefeld, Az.: 2 O 156/17

Beschluss vom 27.11.2017

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld am 27.11.2017 beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 55% und der Beklagte zu 45%.

Streitwert: 130.000 Euro
Gründe:
Nachdem die Parteien sich im Termin vom 25.10.2017 in der Hauptsache verglichen haben, war gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu entscheiden. Dies führte zu der erkannten Kostenverteilung.

I.

Foto: Pixabay

Die Klägerin hat mit der Klage die Herausgabe des gemieteten Kopiergeräts verlangt sowie die rückständigen Mieten (monatlichen 1.265,00 Euro netto = 1505,35 Euro brutto) bis zur Kündigung im März 2017 i.H.v. 8731,03 Euro. Außerdem hat sie Schadensersatz begehrt in Höhe der ab April 2017 bis zum Vertragsablauf im August 2022 zu zahlenden Nettomieten in Höhe von monatlich 1265,00 Euro, insgesamt 82.225,00 Euro abzüglich Zinsrückvergütung wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages i.H.v. 1562,00 Euro. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass ihm statt des vereinbarten Neugerätes ein gebrauchtes Gerät zur Verfügung gestellt worden sei, dass das Gerät nicht der vereinbarten Konfiguration entsprochen habe, dass die Druckzeiten zu lang seien und häufiger als bei dem früheren Gerät Papierstau entstehe. Der für die Zukunft geltend gemachte Schaden sei noch nicht fällig.

II.

Ohne die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleichsschluss wäre der Beklagte zur Herausgabe des Gerätes verurteilt worden, außerdem zur Zahlung der rückständigen Mieten sowie zur Zahlung von monatlichem Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Nettomiete bis zur Rückgabe des Gerätes. Die weitergehende Klage wäre abzuweisen gewesen. Aus diesem Prozessergebnis ergibt sich die Kostenverteilung.

1. Bei Ausspruch der Kündigung im März 2017 war der Beklagte mit der Zahlung der monatlichen Miete jedenfalls für September 2016 bis Januar 2017, also mit mehr als zwei Monatsmieten vollständig in Rückstand. Aufgrund dieses Rückstandes war der Klägerin ein Kündigungsrecht gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB entstanden, das sie auch ausgeübt hat.
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