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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Anspruch auf Herstellung eines Elektroanschlusses an einem Tiefgaragenstellplatz für ein noch nicht angeschafftes Elektroauto

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AG München, Az.: 482 C 12592/14 WEG

Urteil vom 17.12.2014

I. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.04.2014 zu TOP 6.3:

Foto: Hanoi Photography / Bigstock

„Die Eigentümerversammlung genehmigt dem Miteigentümer Herrn … die Installation einer Steckdose beim Tiefgaragenstellplatz Nr. 348. Die Maßnahmen werden sach- und fachgerecht durchgeführt, die Verlegung der Leitung soll ausgehend vom Verteiler beim Stellplatz Nr. 278 mit einem separaten Stromzähler bis zum Stellplatz 348 gezogen werden. Der Verlauf des Kabels soll entlang der linken oder rechten Betonquerstütze, die sich an der Decke direkt vor den Stellplätzen entlang der Durchfahrt zieht, erfolgen. Je nach dem an welcher der beiden Querstützen das Kabel angebracht wird, wird entweder auf der Höhe des Stellplatzes Nr. 278 oder auf der Höhe des Stellplatzes Nr. 348 das Kabel über die Decke zur gegenüberliegenden Seite gebracht. Montiert wird die Steckdose im mittleren/hinteren Bereich der Seitenwand des Stellplatzes 348. Alle Kosten hinsichtlich der Anbringung der Steckdose, sowie des Unterhalts der Steckdose gehen zu Lasten des Eigentümers …. Der Stromverbrauch wird gemäß Ableseergebnis vom Verwalter mit dem betreffenden Eigentümer abgerechnet. Die Belastung erfolgt durch Umbuchung über die Jahresabrechnung. Im Falle des Verkaufs des Stellplatzes ist der Rückbau sach- und fachgerecht durchzuführen bzw. der Rechtsnachfolger in die Maßgaben einzubinden.

Der Versammlungsleiter verkündet, dass der vorab genannte Beschlussantrag mit obigem Wortlaut mit 1 Ja-Stimme und 0 Stimmenthaltungen mehrheitlich abgelehnt ist. Abgestimmt haben nur die Eigentümer von Stellplätzen in der Tiefgarage mit Ausnahme des Eigentümers Herrn … Negativbeschluss“

wird für ungültig erklärt.

II. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Genehmigung der Installation einer Steckdose – wie in Antrag 1 beschrieben – in einem Beschluss zuzustimmen.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleis[…]


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