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Betriebskosten – Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern und unzulässige Schätzung der Heizkosten

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AG Schwerin, Az.: 16 C 283/12 Urteil vom 29.10.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 136,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 375,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 136,25 € gegen die Beklagten zu. Die Abrechnungen sind formell ordnungsgemäß. Der Vorwegabzug der auf die Lüftungsanlage der im Hause vorhandenen Gaststätte entfallenden Kosten in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist zu recht vorgenommen worden, denn diese sind durch einen gesonderten Zähler erfasst und ausschließlich der Gaststätte zuzuordnen. Dies ist der Abrechnung auch zu entnehmen, denn die Kosten sind darin unter der Bezeichnung Benutzergruppe Lüftung gesondert aufgeführt und gehen nicht in die Umlegung der übrigen Kosten mit ein. Die Beklagten können sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht ermöglichter Belegeinsicht berufen. Neben anderen Terminsvorschlägen hat die Hausverwaltung der Klägerin dem die Beklagten vertretenden Mieterbund mit Schreiben vom 08.05.2012 einen Termin am 05.06.2012 um 15 Uhr angeboten. Bereits zuvor waren den Beklagten drei Termine mit Schreiben vom 08.07.2011 angeboten worden, von denen weder sie noch der Mieterbund Gebrauch gemacht hatten. Damit verfügten die Beklagten über ausreichend Gelegenheit zur Belegeinsicht im Hause, in dem die Beklagten wohnen. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht dann nicht (BGH vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05, zitiert nach juris). Zudem sind unbestritten am 17.07.2012 die Abrechnungsbelege der Jahre 2009 und 2010 von dem von den Beklagten beauftragten Mieterbund eingesehen worden. Sonstige Betriebskosten, die nur in Höhe von 17,76 € in der Abrechnung für 2009 enthalten sind, können umgelegt werden, denn § 15 Nr. 1 p) des Mietvertrages sieht dies ausdrücklich vor. Die Beklagten haben nicht benannt, welche Kosten hiervon sie im einzelnen für nicht umlagefähig halten. Hierzu hätten sie sich nach der erfolgten Belegeinsicht jedoch im einzelnen äußern müssen. Die für die Rauchwarnmelder angesetzten Kosten der Abrechnungen für 2009 und 2010 sind berechtigt, denn nach § 5 Nr. 2 des Mietvertrages können neu entstehende Betriebskosten nach Vorankündigung umgelegt werden. Mit Schreiben vom 15.12.2008 wurde seitens der Klägerin die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern und die Umlage der Wartungs- und Mietkosten angekündigt. Bei diesen Kosten handelt es sich um neu entstandene Betriebskosten, da die Verpflichtung zur Ausstattung mit diesen gemäß § 48 Abs. 4 LBauO MV gesetzlich eingeführt worden ist. Prozesszinsen schulden die Beklagten im zugesprochenen Umfang gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann den Anteil der Kosten des geschätzten Verbrauches des Heizkörpers in der Küche nicht beanspruchen….


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