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Heizkostenabrechnung – Anforderungen an eine formgültige Abrechnung

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LG Itzehoe, Az.: 9 S 3/14

Urteil vom 19.12.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Foto: Steidi/Bigstock

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2008 für das Objekt P H.

Erstinstanzlich hat die Klägerin Betriebskostennachzahlung in Höhe von 1.066,46 € nebst Zinsen gefordert. Die Hauptforderung setzt sich zusammen aus Nachzahlungsbeträgen auf Wärmekosten in Höhe von 957,85 € (1.545,85 € abz. Vorauszahlungen in Höhe von 588,00 €) und auf kalte Betriebskosten in Höhe von 108,61 (1.740,61 abz. Vorauszahlungen in Höhe von1.632,00 €). Auf die streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung (Anlage K 1, Bi. 3 d.A.) wird Bezug genommen.

Es wird im übrigen in vollem Umfang auf die tatsächlichen Feststellungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung ohne Zinsen stattgegeben. Es hat der Klägerin einen Anspruch auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2008 zuerkannt. Es ist von einer formell ordnungsgemäßen und inhaltlich zutreffenden Abrechnung ausgegangen. Zinsen als Nebenkosten hat es nicht zugesprochen, weil sich die Beklagten bis zur Gewährung vollständiger Belegeinsicht nicht im Verzuge befunden hätten. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit der Berufung wenden sich der Beklagten gegen die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang. Sie machen geltend, die Abrechnung sei formell fehlerhaft, weil nicht die tatsächlich gemessenen Gesamtkosten, sondern lediglich die durch Unterzähler gemessene Teilmenge in die Abrechnung eingestellt seien. Sie bestreiten die Richtigkeit der Daten der Wärmemengenzähler.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die in den Ableseprotokollen (Anlage K 14) aufgeführten geschätzten Beträge herauszurechnen seien. Zudem bemängeln sie, dass nachvol[…]


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