LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 240/14
Urteil vom 23.12.2014
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst vom 30.05.2014, Az. 386 C 640/13 (80), abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.166,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 263,03 € seit 06.03.2013 und 05.04.2013 sowie aus 640,36 € seit dem 13.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.166,44 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Absatz 2, 313 a ZPO).
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von insgesamt 1.166,44 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 13.10.2008. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit nach Verrechnung der für Oktober 2012 erfolgten Gutschrift in Höhe von 84,15 € mit rückständiger Miete für November 2012 sowie nach Zahlung der rückständigen Miete für Dezember 2012 in Höhe von 263,03 € im März 2013 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, steht der Klägerin noch ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Miete für November 2012 in Höhe von 114,32 € sowie für die Monate Januar bis einschließlich April 2013 in Höhe von je 263,03 € zu.
Die von den Parteien vertraglich vereinbarte Miete war während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht wegen der von den Beklagen geltend gemachten Lärm- und Staubbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Großbaustelle gemäß § 536 BGB gemindert.
Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gese[…]