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WEG – Erstattung von zu Unrecht getragenen Instandhaltungskosten

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AG Hannover, Az.: 484 C 6184/14

Urteil vom 16.12.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Foto: VadimGuzhva/Bigstock

Die Kläger begehren anteilige Zahlungen für Fenstererneuerungskosten und die Erklärung der Ungültigkeit des entsprechend ablehnenden Beschlusses.

Im Jahre 2007 ließ die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnung der Kläger ein Fenster erneuern. Die ausführende … berechnete mit Rechnung vom 28.06.2007 (Bl. 31 d. A.) der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß der 50/50-Regelung 1.602,36 Euro. Die übrigen Kosten verlangte sie von den Klägern, die diesen Betrag nunmehr von der Gemeinschaft erstattet verlangen, und zwar in Höhe von 1.685,62 Euro. Auf der Eigentümerversammlung vom 28.04.2014 wurde zu TOP 15 (Bl. 7 Rs. d. A.) dieser Antrag der Kläger mehrheitlich abgelehnt.

Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünde ein Anspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu. Nach der Teilungserklärung ist für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Sie verweisen darauf, dass sie erst 2011 erfahren hätten, dass nunmehr angesichts der Nichtigkeit der Kostenverteilungsbeschlüsse aus den Jahren 2005 und 2006 die Gemeinschaft dazu überginge, die Gesamtkosten für Fenstererneuerungen zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten klägerischen Vortrag Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1. den Beschluss der Eigentümerversammlung der WEG XXX vom 28.04.2014 zu dem Tagesordnungspunkt 15 für ungültig zu erklären,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtgläubiger 1.685,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung und verweisen auf die Beschlüsse zu TOP 4 jeweils der Versammlun[…]


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