LG Berlin, Az.: 55 S 218/16 WEG
Urteil vom 27.10.2017
In dem Wohnungseigentumsverfahren hat die Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, …….., auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2017 f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.8.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 72 C 9/16WEG – geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, der seine Kosten selbst zu tragen hat.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht kann der Kläger von der Beklagten nicht gem. §§ 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG die Beseitigung des Balkons verlangen. Denn der Kläger ist bereits zur Geltendmachung der Forderung nicht aktiv legitimiert, da der Verband Beseitigungsansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB an sich gezogen hat.
Die Frage der Aktivlegitimation ist eine Rechtsfrage, so dass der Hinweis des Klägers, die Beklagte habe diesen Aspekt in erster Instanz nicht bestritten, nicht überzeugt. Zwar ist es zutreffend, dass die Frage der Aktivlegitimation erstinstanzlich – soweit ersichtlich – weder von den Parteien noch dem Gericht problematisiert worden war. Jedoch können unstreitig lediglich Tatsachen sein, nicht hingegen Fragen der rechtlichen Bewertung eines Sachverhaltes.
Unstreitig haben die Eigentümer in der Versammlung am 26.11.2014 zu TOP 3 mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter beauftragt wird, einen Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob der von der Beklagten angebrachte Balkon gegen die Regelungen der Teilungserklärung und des WEG verstößt und ggf. eine Klage auf Rückbau gegen die Beklagte einzuleiten. Die Kosten des Rechtsstreits sollten aus der Sonderumlage für Rechtstreitkosten entnommen werden.
Mit diesem Beschluss haben die Eigentümer den Individualanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung des Balkons vergemeinschaftet. Eine derartige Vorgehensweise ist nach der höchstrichtlichen Rechtsprechung auch grundsätzlich zulässig (v[…]