LG Berlin, Az.: 65 S 362/16
Urteil vom 10.08.2017
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte……….., auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2017 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 19. Mai 2015 – 12 C 462/13 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, folgenden Mangel der von den Klägern gemieteten Wohnung im Hause …. links zu beseitigen:
Es dringt nachts Zigarettenrauch aus der Wohnung der Mieter … (Erdgeschoss) über die geöffneten Fenster in das Schlafzimmer der Kläger. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern an die Beklagten zu zahlende Bruttomiete in Höhe von 730,00 EUR bis zur Beseitigung des Mangels um 3% gemindert ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
a) Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Störung des Gebrauchs der Mietsache durch das Eindringen von Zigarettenrauch in ihr Schlafzimmer aus dem darunter liegenden Zimmer der Mieter …, das von der Zeugin … als Schlafzimmer genutzt wird, aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die dem Mieter überlassene Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Dieser Zustand ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bezogen auf die Nutzbarkeit des Schlafzimmers der Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht mehr vollumfänglich gegeben.
Zutreffend is[…]