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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heizungsverbrauch – maschinelle Schätzung des Heizungsverbrauchs ist unzulässig

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AG Wedding, Az.: 7 C 120/14

Urteil vom 16.12.2014

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht dazu verpflichtet sind, der Beklagten auf die als Anlage K 1 der Klageschrift beigefügte Heizkostenabrechnung vom 31.07.2012 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 für die Wohnung … B., T., … B. … … rechts Nachforderungen zu leisten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Auf die Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.)
Entscheidungsgründe
Foto: HighwayStarz / Bigstock

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht auch ein Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte berühmt sich eines Nachforderungsanspruches aus der Heizkostenabrechnung vom 31.07.2012. Insofern haben die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses.

Die Klage ist auch begründet.

Die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung ist entgegen § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung nicht nach dem Leistungs- sondern nach dem Abflussprinzip erstellt worden. Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind Kosten der Versorgung mit Wärme unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Die Brennstoffkosten sind nach dem konkreten Verbrauch und insbesondere nicht nach den im Abrechnungszeitraum an den Versorger geleisteten Zahlungen aufzustellen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht über ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO auszugleichen (BGH, GE 2012, 401).

Der abgerechnete Gasverbrauch ist nicht vollständig dem Kalenderjahr 2011 zuzuordnen. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Hausverwaltung der Klägerseite vom 31.07.2012 (Bl. 14 f. d.A.) und aus deren prozessualen Vorbringen ergibt, sind die Heizkosten der Vorjahre durch den Versorger maschinell geschätzt worden, so auch der Endwert für das Jahr 2010. Unstreitig erfolgte am 24.06.2011 eine Zwischenablesung, deren Ergebnis gemeinsam mit der Ablesung vom 31.12.2011 Grundlage der streitgegenständlichen Abrechnung bildet. Nachdem die Schätzungen in den Vorjahren den Verbrauch zu niedrig angesetzt hatten, w[…]


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