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OLG Brandenburg, Az.: 4 U 90/16, Urteil vom 07.06.2017
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2016, Az. 1 O 4/16, wird zurückgewiesen.
Mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt, hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 ⬠abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit [...] Weiterlesen
“Bürgschaftserklärung – Erforderlichkeit der Schriftform einer Vollmacht”