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Drittwiderklage – Unzulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

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LG Stuttgart, Az.: 21 O 300/17

Teilurteil vom 15.12.2017

1. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 und des Drittwiderbeklagten Ziff. 2 trägt der Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Teilurteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Streitwert: bis zu EUR 1.000,00.
Tatbestand
Drittwiderklage – Unzulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

Die Klägerin macht als Trägerin einer gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 116 Abs. 1 SGB X aufgrund eines von ihr vorgetragenen Ereignisses am 11.7.2015 gegen 13:15 Uhr auf dem Parkdeck des Kauflandes in B. auf sie übergegangene Ansprüche der bei ihr gesetzlich krankenversicherten und geschädigten Drittwiderbeklagten Ziff. 1 gegen den Beklagten geltend.

Die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 wollte mit ihrem Ehemann, dem Drittwiderbeklagten Ziff. 2, im Kaufland einkaufen. Der Drittwiderbeklagte Ziff. 2 fuhr deswegen auf das Parkdeck und stellte das Auto in einer Parklücke ab. Der Beklagte parkte sein Auto in der danebenliegenden Parklücke. Über die Art und Weise, wie der Beklagte sein Auto in die Parklücke stellte, entwickelte sich zwischen den Beteiligten ein Streitgespräch und es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 und dem Beklagten.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die Drittwiderbeklagten Ziff. 1 zunächst mehrfach beschimpft und während der Auseinandersetzung mit der Faust geschlagen. Die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 habe dadurch ein stumpfes Larynxtrauma mit Einblutung sowie eine Fraktur des Schildknorpels erlitten. Ihr seien Heilbehandlungskosten i. H. v. EUR 1.502,08 entstanden, dessen Ersatz nun die Klägerin aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend macht.

Die Klägerin beantragt deshalb,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin […]


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