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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollstreckung eines französischen Urteils in Deutschland

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OLG Frankfurt, Az.: 20 W 7/98

Beschluss vom 09.04.1998

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluß abgeändert.

Das Urteil des Landgerichts Straßburg (Tribunal des Grande Instance) vom 10.03.1992, Az.: RG 90-1112 DGB/NR ist mit der Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe zu versehen, daß eine Zahlungspflicht der Antragsgegner als Gesamtschuldner noch bezüglich folgender Zinsbeträge besteht:

gegenüber dem Antragsteller zu 1) in Höhe von 422.045,59 FF,

gegenüber der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 158.806,59 FF,

gegenüber der Antragstellerin zu 3) in Höhe von 25.488,80 FF.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.

Streitwert und Beschwer: 181.902,- DM.


Gründe
Symbolfoto: Janeuk86/Bigstock

Der Antragsteller zu 1) ist bei einem durch den Antragsgegner zu 1) verursachten Verkehrsunfall äußerst schwer geschädigt worden. Er hat am 10.03.1992 bei der ersten Zivilkammer des Tribunal de Grande Instance in Straßburg ein kontradiktorisches Urteil erwirkt, wonach die Antragsgegner zu 1) – 3) gemeinsam für den Schaden, der vom Regreß der Kassen ausgenommen ist, also für den ideellen Schaden, den Schmerz, den Verunstaltungs- und den Sachschaden nach Abzug einer Anzahlung noch einen Betrag von 1.207.215,- FF an ihn zu zahlen haben. Die Antragstellerin zu 2) ist die Ehefrau des Antragsteller zu 1). Sie erhielt in dem nämlichen Urteil zum Ausgleich des ihr durch den Unfall ihres Ehemannes entstandenen materiellen und seelischen Schadens einen Betrag von 560.000 FF zugesprochen. Für die Tochter, die Antragstellerin zu 3), wurde zum Ausgleich des seelischen Schadens ein Betrag von 50.000 FF ausgeurteilt. Daneben ging es in dem Urteil noch um Ersatzansprüche der Caisse Primaire d’Assurance de Maladie de Strasbourg und des Departements du Bas-Rhin. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil (Bl. 13 ff und Bl. 23 ff d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist am 02.04.1992 zugestellt worden. Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden, soweit es um die Verurteilung zu Zahlungen an die jetzigen Antragsteller geht.

Die Antragsteller haben inzwischen d[…]


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