LG Dresden, Az.: 5 Qs 159/09, Beschluss vom 25.02.2010
1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 21.09.2009 – 24 OWi 152 Js 28128/09 – wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wurde mit Datum vom 22.04.2009 ein Anhörungsbogen wegen des Vorwurfes einer Geschwindigkeitsübertretung am 28. März 2009 in Pirna übersandt, auf dem ein Beweisfoto abgedruckt und als Beweismittel eine Filmnummer genannt wurde. Hierauf beantragte der Betroffene mit Schreiben vom 29.04.2009 (lediglich) Akteneinsicht. Auf die Mitteilung der Bußgeldbehörde, dass diese innerhalb der Sprechzeiten am 18.05.2009 oder einem anderen Tag nach vorheriger Vereinbarung möglich sei, antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2009, dies sei ihm aufgrund seiner beruflichen Einbindung von „täglich 10 bis 12 Stunden“ und seinem Geschäftssitz in Bautzen nicht möglich. Er bitte deshalb, ihm eine Kopie der Unterlagen zu übersenden. Ohne dieses Schreiben weiter zu beantworten erließ das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge am 10.06.2009 einen Bußgeldbescheid, der dem Beschwerdeführer am 12.07.2009 zugestellt wurde. Mit seinem Einspruch vom 15.07.2009 erinnerte dieser an sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 20.05.2009 und erneuerte seine Bitte um Zusendung einer Kopie der Akte. Das Amtsgericht Pirna, dem die Akte daraufhin vorgelegt wurde, bestimmte unter dem 31.07.2009 Termin zur Hauptverhandlung über den Einspruch für den 24.08.2009. Eine Beantwortung der Bitten um Übersendung einer Kopie der Akte unterblieb durch alle beteiligten Behörden. Mit Schreiben vom 07.08.2009 erbat der Beschwerdeführer (ohne weitere Begründung) die “ Verschiebung des Termins“ und „nochmals … Akteneinsicht“. Mit Beschluss vom 12.08.2009 lehnte der Richter beim Amtsgericht Pirna das Terminsverlegungsgesuch ab und erteilte den Hinweis, dass Akteneinsicht ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gewährt werden könne, da die Versendung der Akte nur an Rechtsanwälte erfolgen dürfe. Aus nicht aufklärbaren Gründen unterblieb die Versendung dieses Beschlusses.
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock[/cap[…]