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Legal tech Unternehmen als unqualifizierte Rechtsdienstleistung

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LG Berlin, Az.: 9 C 295/17, Beschluss vom 26.07.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 9 C 295/17 – wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 1.500,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Kammer hatte die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt sind. Die auf den Hinweisbeschluss der Kammer erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung.

I.

Die Berufung ist aus mehreren – und unabhängig voneinander tragenden – Gründen offensichtlich unbegründet.

1.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da die behauptete Abtretung gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig ist. Dagegen vermag die Berufung in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss der Kammer nichts Durchgreifendes zu erinnern.

Symbolfoto: BCFC/Bigstock

Soweit sie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Abrede stellt, betrifft das allein die von ihr vor der Beauftragung durch den Mieter der streitgegenständlichen Wohnung erbrachten Leistungen. Dass sie nach ihrer Beauftragung in erheblichem Umfang rechtsberatende Rechtsdienstleistungen erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretung rührt aber bereits daher, dass das Geschäftsmodell der Klägerin aus Gründen der Akquise die Erbringung von zunächst unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen vorsieht, indem sie über ihren im Internet betriebenen “Mietpreisrechner” die auf einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Mieters beruhende Miete ermittelt und benennt. Dass es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt, auch wenn sie im Wege des sog. legal tech erbracht wird, entspricht dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers. Denn dieser wollte nur Tätigkeiten, die sich lediglich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten, nicht von § 2 RDG erfasst sehen (vgl. BT-Drucks 16/3665, S. 48). Allein ausschlaggebend soll[…]


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