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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verfahrensfehler des Gerichts: Beauftragung eines Sachverständigen ohne die erforderliche Fachkunde

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OLG Celle, Az.: 14 U 136/16

Urteil vom 30.11.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade – 4 O 110/13 – aufgehoben, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, und der Rechtsstreit insofern zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stade zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens Vorbehalten bleibt.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage Vergütung für Statikerleistungen.

Ursprünglich hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für Arbeiten im Rahmen einer Badsanierung in einem Gebäude in Cuxhaven in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit allein der widerklagend geltend gemachte Anspruch der Beklagten, den das Landgericht ebenfalls verneint hat. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd/Bigstock

Für die Statik eines Bauprojekts der Klägerin in Luxemburg betreffende Planungsleistungen hat die Beklagte der Klägerin mit Rechnung vom 24.09.2013 (Anlage B 19a, hinterer Aktendeckel Bd. II) einen Bruttobetrag von € 35.184,80 und mit korrigierter Rechnung vom 30.09.2013 (Anlage B 19b, hinterer Aktendeckel Bd. II) einen Bruttobetrag in Höhe von € 33.268,30 in Rechnung gestellt, der den Widerklageantrag bildet (vgl. Schriftsatz vom 07.10.2013, Bl. 94 f.). Zahlung hat die Klägerin nicht geleistet, sondern behauptet, ihr Gérant (Geschäftsführer) als Privatperson und nicht sie als Gesellschaft sei Auftraggeber der Leistungen gewesen, für die im Übrigen eine Pauschale in Höhe von € 10.000,- vereinbart worden sei (Schriftsatz vom 05.11.2013, Bl. 104). Zudem sei der Auftrag berechtigt gekündigt worden, weil sich herausgestellt habe, dass die Beklagte nicht über eine Zulassung als Statikerin in Luxemburg verfüge, weshalb eine von ihr erstellte Statik unbrauchbar gewesen wäre. Schließlich habe die Beklagte auch zu keinem Zeitpunk[…]


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