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Selbständiges Beweisverfahren – Prozesskostenhilfe

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AG Norderstedt, Az.: 47 H 6/17, Beschluss vom 04.08.2017

I. Der Antrag des Antragstellers vom 22.5.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beweissicherungsverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist unzulässig. Jedenfalls ist ein selbständiges Beweisverfahren hier mutwillig.

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren.

II.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein isoliertes Beweissicherungsverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist unzulässig. Das Gericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des LG Bonn (Beschl. vom 18. Januar 1985 – 5 T 221/84 –, MDR 1985, 415-415, juris) voll zu Eigen:

„Nach § 114 ZPO ist eine Kostenhilfe nur möglich zur Befreiung von den „Kosten der Prozeßführung“. Die Vorschrift setzt demgemäß – wie auch schon das Wort Prozeßkostenhilfe zeigt – voraus, daß ein Prozeß vorliegen muß. Ziel eines Prozesses ist aber im weitesten Sinne die Durchsetzung und Feststellung materiellen Rechts. Die Bestimmungen des §§ 114 ff. ZPO sind nur auf Rechtsstreitigkeiten zugeschnitten, in denen das Gericht über geltend gemachte Ansprüche und Rechte – wenn auch nur vorläufig – entscheiden soll und muß. Unter Prozeß kann hier demnach nur ein streitiges Verfahren verstanden werden, das zu einer gerichtlichen Entscheidung zugunsten oder zum Nachteil einer bedürftigen Partei führt.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Dies folgt auch daraus, daß einer mittellosen Partei PKH nur zu gewähren ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Erfolg muß nach dem Sach- und Streitstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Bei einem Beweissicherungsverfahren gibt es einen Erfolg in diesem Sinne nicht. Im einem Beweissicherungsverfahren geht es nur um die neutrale und wertungsfreie Sicherung von Beweisen, so etwa um die Feststellung des gegenwärtigen Zustandes einer Sache. Das für das […]


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