Oberlandesgericht Koblenz, Az: 14 W 319/16, Beschluss vom 23.06.2016
Leitsätze:
1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
2. Die Notwendigkeit ist zu begründen und glaubhaft zu machen (§ 102 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Bezugnahme auf eine Stundenaufstellung ist dabei nicht ausreichend, wenn dort nur formelhaft Tätigkeiten aufgeführt sind, die d ie Notwendigkeit nicht begründen (hier: „Telefonat“, „Durchsicht Klageschrift“, „Texte erstellt“, „Schreiben“, „Ortsbesichtigung“, „Schriftverkehr“, „Durchsicht Unterlagen“, Durchsicht BWSV, „Text für BWSV“ usw.).
3. Zur Begründung der Notwendigkeit gehört auch, dass dargelegt wird, dass die notwendigen Erkenntnisse der Partei weder durch ein selbständiges Beweisverfahren noch durch die gerichtliche Beweisaufnahme vermittelt werden können.
Symbolfoto: vladek/bigstockIn Sachen wegen Bau- und Architektenrecht hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel als Einzelrichter am 23.06.2016 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.02.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 14.01.2016 (“KFB II“), zugestellt am 12.02.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.843,56 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des privaten Gutachters bei der Kostenfestsetzung nach Maßgabe des Antrages vom 13.08.2014 (Bl. 862 bis 876 GA) in der Fassung vom 01.06.2015 (Bl. 895 bis 899 GA) nicht berücksichtigt. Die Kosten und deren Notwendigkeit sind weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend glaubhaft gemacht.
Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachten, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur […]