Zusammenfassung: Sind die Fahrtkosten eines Rechtsanwalts auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz außerhalb des jeweiligen Gerichtsbezirks hat? Was sind die Voraussetzungen der vollen Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach Nr. 7003 VV RVG? Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht Köln im anliegenden Beschluss auseinander und stellte klar, dass eine jedenfalls teilweise Erstattungsfähigkeit der Gebühr für gerichtsbezirkfremde Rechtsanwälte keinesfalls ausgeschlossen ist.
Oberlandesgericht Köln
Az: 17 W 247/15
Beschluss vom 25.11.2015
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 315,59 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die in Bonn wohnende Klägerin nahm den Beklagten vor dem dortigen Landgericht im Klagewege in Anspruch. Mit ihrer Vertretung beauftragte sie in Köln ansässige Rechtsanwälte. Der Prozess endete mit einem Vergleich. Gemäß der dort getroffenen Regelung hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen.
Zur Kostenfestsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. 315,59 EUR brutto an Fahrtkosten ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten sowie Tages- und Abwesenheitsgelder. Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß durchgeführt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem Rechtsmittel. Er ist der Auffassung, die Reisekosten sowie Tages- und Abwesenheitsgelder für einen nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt seien nicht erstattungsfähig, weil ihre Veranlassung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen sei. Hierzu verweist sie auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.
Dem tritt die Klägerin entgegen und beruft sich ihrerseits auf Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf, des Amtsgerichts Marbach und des Amtsgerichts Kiel.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel des Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung […]