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Mehrwertsteuerabzug bei Mandatierung eines Rechtsanwalts durch WEG-Mitglieder?

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OLG Koblenz, Az.: 14 W 372/17, Beschluss vom 28.08.2017

In Sachen hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 25.08.2017 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 7. Juni 2017 betreffend die Kosten II. Instanz über einen zu erstattenden Betrag von 4.941,24 Euro wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Symbolfoto: poungsaed / Bigstock

1. Die vom Landgericht vorgenommene Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 7. Juni 2017 (Bl. 1547 ff. GA) sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Juli 2017 (Bl. 1594 ff. GA) Bezug.

Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Ziff. 3201 VV-RVG begegnet keinen Bedenken. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat anwaltlich versichert, die Berufungseinlegung an die Kläger – bzw. die diese vertretende Hausverwaltung – weitergeleitet und die Möglichkeiten einer Anschlussberufung erörtert zu haben. An der Richtigkeit der anwaltlichen Versicherung besteht kein Zweifel. Danach ist von einer Entstehung der Verfahrensgebühr auszugehen. Hierfür bedarf es keines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts. Vielmehr entsteht die Verfahrensgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei (vgl. OLG Koblenz, NJOZ 2013, 827). Die ermäßigte Verfahrensgebühr ist vorliegend auch erstattungsfähig, obgleich die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt wurde (vgl. hierzu BGH, 17.12.2002 – X ZB 9/02; OLG Koblenz, 21.03.2017 – 14 W 118/17; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 3200 Rn. 41); Bedenken hiergegen führt der Beklagte nicht an.

Auch kann der Beklagte nicht mit Erfolg die Festsetzung der Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 VV-RVG angreifen. Dies gilt für die durch die Widerklage veranlassten Kosten bereits aufgrund der von dem Beklagten gewählten Vorgehensweise, die Kläger persönlich in An[…]


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