Zusammenfassung: Ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Rechtsanwalt es versäumt die Kontrolle der Ausgangspost so zu organisieren, dass es ausgeschlossen ist, dass ein nicht unterschriebener Schriftsatz an das Gericht übermittelt wird? Mit dieser Frage hatte sich der BGH im anliegenden Beschluss zu befassen. Einem Rechtsanwalt war ein Schriftsatz erneut zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Anwalt ging daher davon aus, dass, da er das Original bereits unterzeichnet hatte, lediglich die beglaubigte Abschrift zu unterzeichnen ist. Dies war indessen unzutreffend, da das Original neu unterzeichnet werden musste, nachdem die Rechtsanwaltsfachangestellte versehentlich ein Glas was über den Schriftsatz gegossen hatte. Der BGH ging von einem Anwaltsverschulden aus.
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 161/14
Beschluss vom 17.12.2015
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
Gründe
I.
Der Beklagte, der mit einem ihm am 5. März 2014 zugestellten Urteil des Landgerichts zu einer Zahlung von 25.000 € zzgl. Zinsen verurteilt worden ist, hat am 7. April 2014 (Montag) durch seine Prozessbevollmächtigte Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung ist bis zum 5. Juni 2014 verlängert worden. An diesem Tag ist bei dem Oberlandesgericht per Telefax eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen. Am folgenden Tag sind durch die Post eine ebenfalls nicht unterschriebene Berufungsbegründung sowie eine mit der Unterschrift der Rechtsanwältin versehene beglaubigte Abschrift eingegangen. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden auf die fehlenden Unterschriften hat der Beklagte am 18. Juni 2014 unter Einreichung einer unterschriebenen Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags Folgendes ausgeführt:
Seine Prozessbevollmächtigte habe die Rech[…]