AG Schöneberg, Az.: 83 F 235/13
Beschluss vom 12.09.2014
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 04.08.2014 wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird gemäß § 55 Abs. 1 FamGKG wie folgt festgesetzt:
Scheidung 5.448,00 EUR
Versorgungsausgleich 1.000,00 EUR
Gründe
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock
Der Antragstellerin hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht zumindest grob nachlässig falsch angegeben, so dass dadurch ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe verwirkt ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 02.01.2014 im vorangegangenen Verfahrenskostenhilfeverfahren wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher darzulegen und zu belegen.
Die Antragstellerin hat in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 05.12.2013 keinerlei Angaben über ihre Bankkonten gemacht. Aus den auf die gerichtliche Auflage vom 02.01.2014 eingereichten Kontoauszügen ergab sich, dass sie über ein weiteres Bankkonto verfügt, welches sie bislang verschwiegen hat.
Das Gericht kann aus diesen Angaben nur erkennen, dass die Antragstellerin zu ihrem Vermögen im Formular vom 05.12.2013 offensichtlich falsche Angaben gemacht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie insoweit in Täuschungsabsicht gehandelt hat, denn jedenfalls ist dadurch deutlich, dass sie bei den Angaben, die sie als „vollständig und wahr“ unterschrieben hat, zumindest grob nachlässig i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gehandelt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vermögenswerte auf dem verschwiegenen Bankkonto das Schonvermögen gemäß § 115 ZPO, § 90 SGB XII übersteigen. Denn das Gericht soll durch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in die Lage versetzt werden, eine summarische Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, also der Bedürftigkeit des Antragstellers, durchzuführen. E[…]