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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kritik eines Rechtsanwaltsanwalts am gegnerischen Verhalten – zulässige Meinungsäußerung

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LG Berlin, Az.: 27 O 417/13, Urteil vom 08.10.2013

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen den Kläger

a) keinen Anspruch auf Unterlassung der folgenden Äußerung: „Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch im Fall S..“

b) keinen Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung der folgenden Äußerung: „Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch im Fall S..“ hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt das als Fernsehproduzentin tätige Unternehmen … Television und Film GmbH (im Folgenden: …), dem der Beklagte, ein Drehbuchautor, ein Plagiat hinsichtlich der Fernsehserie „Fuchs und Gans“ vorwirft. Die …-Geschäftsführerin Krampe war mit einem der mit der Drehbucherstellung für „Fuchs und Gans“ beauftragten Autoren, Herrn H., liiert. Mit Schreiben vom 23.7.2012 wiesen die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine anwaltliche Forderung der … nach Aufgabe jedweder Rechtsberühmung im Hinblick auf die Sendung „Fuchs und Gans“ zurück und äußerten dabei in Bezug auf die Affäre um die ehemalige NDR-Fernsehspielchefin H. wegen Drehbuchvergaben an ihren Ehemann: „Vor diesem Hintergrund nehmen wir nicht an, dass … und die D. Interesse an einer weiteren öffentlichkeitswirksamen ´Drehbuch-Affäre` haben…“. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K 1. Nachdem ein freier, für die …Zeitung arbeitender Journalist dem Kläger einen Fragenkatalog zu der Auseinandersetzung zwischen … und dem Beklagten zugeschickt hatte, antwortete dieser mit einem Schreiben vom 26.4.2013 an den Journalisten, das er auch an die Geschäftsführung/Rechtsabteilung der … Zeitung schickte. Darin heißt es in Bezug auf den Beklagten: „Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es leider seit längerer Zeit gängige Praxis in der Branche geworden ist, dass Autoren sich mit der Behauptung an die Presse oder jeweils den auftraggebenden Sender wenden, dass ein konkretes Filmprojekt ein Plagiat eines von ihnen verfassten Werkes sei…Jedenfalls treten zudem hierbei nicht selten im Vorfeld die Autoren, die sich zu Unrecht des Plagiats berühmen, zunächst einmal an die Produzenten heran und fordern Schadensersatz unter gleichzeitiger Drohung, sich ansonsten an die Medien zu wenden. Dieses den Tatbestand der Erpressung e[…]


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