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OLG München – Az.: 34 Wx 233/16 – Beschluss vom 28.07.2016
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach – Grundbuchamt – vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte und ihr Ehemann erwarben aufgrund Kaufvertrags und Auflassung vom 7.4.2005 je hälftiges Miteigentum an dem mit dem Sondereigentum an der Doppelhaushälfte samt Kellerräumen und Garage laut Aufteilungsplan Nr. 4 verbundenen 500/1.000 Miteigentumsanteil am Grundstück. Der Eigentumsübergang wurde am 1.8.2005 im Grundbuch eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 28.12.2010 überließ der Ehemann der Beteiligten seinen Hälfteanteil unentgeltlich. Die in Abteilung [...] Weiterlesen
“Vormerkung eines ehevertraglichen Rückübertragungsanspruchs – Sittenwidrigkeit”