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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vereinbarung über Erbauseinandersetzung – Übernahme von Pflege- und Heimkosten

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OLG Koblenz – Az.: 13 UF 273/16 – Beschluss vom 02.11.2016

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 08.04.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.571,06 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner aus übergegangenem Recht wegen erbrachter Leistungen für die seit 01.06.2012 im Alten- und Pflegeheim wohnende Mutter der Antragsgegner in Anspruch. Geltend gemacht wird hier der Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2013. Gefordert werden gesamtschuldnerisch 19.571,06 € nebst Zinsen.

Im Jahr 1991 hatten die Antragsgegner mit ihrer damals 68 Jahre alten Mutter nach dem Tod ihres Vaters und Ehemanns ihrer Mutter unter Beteiligung der Ehefrau des Antragsgegners zu 1) einen notariellen „Erbauseinandersetzungs- und Überlassungsvertrag“ geschlossen (Bl. 13 ff. d.A.). Die Mutter der Antragsgegner hatte ihren Ehemann zu ½ beerbt und die Antragsgegner diesen zu je 1/6.

In der Erbmasse befand sich u.a. ein Wohngrundstück mit einem gutachterlich geschätzten Wert von 133.000 DM, welches bis dahin der Mutter der Antragsgegner und deren Ehemann zu je ½ gehört hatte. Dieses Anwesen erhielten nun der Antragsgegner zu 1) und seine Ehefrau vollständig zu hälftigem Miteigentum. Im Gegenzug räumten die Erwerber der Mutter der Antragsgegner ein unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungsrecht ein (Nr. 1) sowie verpflichten sich, diese in alten und kranken Tagen zu pflegen. Mit einem erforderlichen Umzug der Mutter der Antragsgegner in ein Alten- und Pflegeheim erlosch diese Pflegeverpflichtung entschädigungslos (Nr. 2). Ferner verpflichteten sich die Erwerber als weitere Gegenleistung (Nr. 3), an die Antragsgegner zu 2) und zu 3) je 29.666 DM herauszuzahlen (Bl. 14 f. d.A.).

Anschließend heißt es in dem Notarvertrag nach der mit Nummern versehenen vorgenannten Aufzählung, die Mutter der Antragsgegner (Bl. 15 f. d.A.): verzichtet auf eine Herauszahlung zugunsten ihrer Kinder.

Im Hinblick darauf verpflichten sich [es folgen namentlich die Antragsgegner] als Gesamtschuldner – im Innenverhältnis zu je 1/3 Anteil – im Falle der Unterbringung von [es folgt der Name der Mutter der Antragsgegner] in einem Alten- und Pflegeheim alle Kosten zu zahlen, die [es folgt der Name der Mutter der Antragsgegner] aus eigenem Vermögen und eigenem Ein[…]


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