OLG Celle – Az.: 2 W 221/16 – Beschluss vom 19.10.2016
1. Auf die Beschwerde der L. vom 2. September 2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 26. Juli 2016 aufgehoben, soweit auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2 die Kostenrechnungen des Amtsgerichts Rotenburg vom 3. Dezember 2015 (NZS V. 1) und vom 4. Dezember 2015 (NZS V. 2) aufgehoben worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde der L. zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässige Beschwerde der L. hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das Amtsgericht Rotenburg hat zu Unrecht durch Beschluss vom 26. Juli 2016 auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2 die Kostenrechnungen des Amtsgerichts Rotenburg vom 3. Dezember 2015 (NZS-V. 1) und vom 4. Dezember 2015 (NZS-V. 2) aufgehoben.
Die Beteiligte zu 2 ist Kostenschuldner gemäß §§ 2 Abs. 5, 22, 27 Nr. 2, 29, 30 Abs. 1 GNotKG. Entgegen der von dem Amtsgericht Rotenburg vertretenen Auffassung kann die Beteiligte zu 2 sich gegenüber den Kostenrechnungen nicht auf die Gebührenfreiheit gemäß § 108 NdsJustizG berufen. Denn die Beteiligte zu 2 hat in den Grundschuldbestellungsurkunden vom 24. November 2011 (UR A/2015, B/2015) erklärt, dass der Eigentümer, also die Beteiligte zu 2, die Kosten der Urkunden, ihres Vollzuges sowie ihrer Entgegennahme durch den Notar für die Gläubigerin trägt. In dieser Erklärung liegt nicht lediglich eine Wiedergabe der gemäß § 29 und 30 Abs. 1 GNotKG festgesetzten gesetzlichen Regelungen. Die in den Urkunden abgegebenen Erklärungen sind ihrem Wortlaut nach eindeutig und können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Erklärungen formularmäßig erfolgt sind, nicht anders verstanden werden, als dass gerade die Beteiligte zu 2 die Kosten der Durchführung der Grundschuldbestellungen übernommen hat. Bei dieser Sachlage kann sich die Beteiligte zu 2 auf die Gebührenfreiheit nicht mehr berufen. Denn die Kostenübernahme durch einen Verfahrensbeteiligten, der Gebührenbefreiung genießt bewirkt grundsätzlich nur, dass er sich nicht auf die Gebührenfreiheit berufen, sondern vielmehr als Gesamtschuldner mit dem sonst verpflichteten – hier der B. Volksbank eG zur Zahlung der Gebühren herangezogen werden kann. Die Einräumung der Gebührenfreiheit oder Vergünstigung bedeutet lediglich, dass Gebühren, die von dem gebührenbefreiten Kostenschuldner geschuldet werden, von ihm nicht[…]