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Rechtsanwälte Kotz GbR

Formularmäßiges Grundstücksverkaufsangebot – unangemessene Bindefrist

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LG Hildesheim – Az.: 5 O 15/16 – Urteil vom 20.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Grundstücksteile

des ehemaligen Flurstücks …
des ehemaligen Flurstücks …
des Flurstücks …
des ehemaligen Flurstücks …
des Flurstücks …
der Salzabbaugerechtigkeit aus dem Salzabbaugrundbuch …
der Salzabbaugerechtigkeit aus dem Salzabbaugrundbuch …

an Dritte veräußert wurden und welche Kaufpreise erzielt wurden.

2. Im Übrigen wird die Klage auf Auskunft abgewiesen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche der Klägerin über die von ihr an die Beklagte verkauften Grundstücke.

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem Bruder, dem am 18. November 2011 verstorbenen … . Der Erblasser war Eigentümer von mehreren Grundstücken, verzeichnet in den Grundbüchern von …, … und … (Salzabbaugerechtigkeit).

Noch zu Lebzeiten des Erblassers beauftragt die Klägerin den Gutachter Dipl.-Ing. … mit der Erstellung von zwei Wertgutachten hinsichtlich der Hofstelle und landwirtschaftlicher Flächen.

Für die Hofstelle kam der Sachverständige … zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert der Hofstelle (…) zum Stichtag 31. August 2011 mit 185.000,00 € zu beziffern sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verkehrswertermittlung wird auf das schriftliche Gutachten vom 5. Oktober 2011 (Anlage B1, Bl. 75 ff. d.A.) Bezug genommen.

Für die landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Gemarkung … bezifferte der Gutachter Dipl.-Ing. … den Verkehrswert (einschließlich der Feldscheune) zum Stichtag 31. August 2011 mit 430.000,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 1. Oktober 2011 (Anlage B4, Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien kamen hinsichtlich des Ankaufs dieser Flächen durch die Beklagte in Kontakt zueinander, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 übersandte der Streithelfer den Beteiligten seine Entwürfe für notarielle (Kauf-) Angebote der Klägerin an die Beklagte. Für beide Angebote benutzte der Streithelfer ein regelmäßig von der Be[…]


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