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Aufgebotsverfahren – Kraftloserklärung Grundschuldbrief

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 153/15 – Beschluss vom 10.08.2016

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschluss genannten Gründen zurückzuweisen.

Beschwerdewert: bis 7.000 EUR
Gründe
I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Beschlusseingang genannten Grundbesitzes.

Im Grundbuch ist die näher bezeichnete Briefgrundschuld in Höhe von 136.500 DM zugunsten der Stadt-Sparkasse A … (heute: Sparkasse B … ) eingetragen aufgrund Bewilligung vom 10. Nov. 1972. Mithaft besteht in A … Blatt 12130.

Der Grundschuldbrief wurde am 15. Dez. 1972 an die Gläubigerin übersandt.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. Jan. 2015 versicherte die Beteiligte an Eides statt, die Gläubigerin habe den Grundpfandrechtsbrief sowie die in grundbuchmäßiger Form erteilte Löschungsbewilligung übersandt. Die Ersatzlöschungsbewilligung vom 15. Okt. 2014 liege ihr vor. Den Grundpfandrechtsbrief habe sie jedoch nicht mehr auffinden können. Er befinde sich auch nicht bei ihren Unterlagen. Durch das Grundpfandrecht sei keine Forderung mehr gesichert. Auch sei es weder ge- noch verpfändet, noch abgetreten.

Es werde die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserklärung des Grundpfandrechtsbriefes beantragt.

Das Amtsgericht bat um Mitteilung der näheren – auch zeitlichen – Umstände des Verlustes und der zur Auffindung unternommenen Maßnahmen sowie um Mitteilung, ob die Beteiligte je in den Besitz des Briefes gekommen oder ob er bei der Gläubigerin verloren gegangen sei.

Die Beteiligte wies darauf hin, dass nach ihrer eidesstattlichen Versicherung die Gläubigerin den Brief und die Löschungsbewilligung übersandt habe, der Brief also nicht bei der Gläubigerin verloren gegangen sei. Der Zeitraum des Verlustes könne auf den Zeitraum vom 12. Juli 1994 bis zum 15. Jan. 2015 eingegrenzt werden, weil davon auszugehen sei, dass die Gläubigerin den Brief nicht vor Erteilung der ursprünglichen Löschungsbewilligung übersandt habe.

Das Amtsgericht erwiderte, aus der eidesstattlich[…]


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