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Geschäftswert – Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier GmbH

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KG Berlin – Az.: 9 W 23 – 26/15 – Beschluss vom 10.08.2016

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13. April 2015 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2015 – 80 OH 27-30/14 – dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 18. September 2012 zu seinen UR-Nr. 146-149/2012 um 6.326,04 Euro auf 22.125,08 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird seine Beschwerde zurückgewiesen.

Beide Beteiligten haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 GNotKG um die richtige Bestimmung des Geschäftswertes eines von dem Antragsgegner beurkundeten Einbringungs- und Verschmelzungsvertrags, der die Übertragung der Anteile zweier Gesellschaften auf die Antragstellerin und dann die Verschmelzung dieser Gesellschaften auf sie zum Gegenstand hat. Der Antragsgegner war in seiner Kostenberechnung von vier kostenrechtlich gesondert zu behandelnden Rechtsverhältnissen ausgegangen und rechnete die Geschäftswerte für die zwei Einbringungen und zwei Verschmelzungen zusammen, wobei er die einzelnen Geschäftswerte jeweils nach dem Wert der übertragenen Gesellschaftsvermögen festgesetzt hatte. Die Antragstellerin meint demgegenüber, die Einbringungen und die Verschmelzungen bildeten je eine kostenrechtliche Einheit, so dass jeweils nur der höhere Wert der beiden Einbringungen bzw. Verschmelzungen anzusetzen sei, wobei zur Wertbestimmung der Einbringungen von dem Wert Geschäftsanteile und nicht dem Wert des übertragenen Gesellschaftsvermögens auszugehen sei.

Das Landgericht hat die Kostenberechnung antragsgemäß herabgesetzt. Es ist der Auffassung, sämtliche von dem Antragsgegner beurkundeten Einbringungen und Verschmelzungen bildeten eine kostenrechtliche Einheit, so dass gemäß § 44 Abs. 1 KostO nur der höchste Einzelwert zur Bestimmung des Geschäftswertes maßgeblich sei. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner von dem Landgericht nicht abgeholfenen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 3, 65 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 13. April 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. März 2015 ist teilweise begründet. Für die Beurkundung des Einbringungs- und Verschmelz[…]


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