Erbstreitigkeiten: Wirksamkeit, Anfechtung und Auslegung von Testamenten
Eine Erbschaft kann jeden Menschen ereilen, auch wenn einige Menschen vielleicht nicht damit rechnen würden. Die Erbschaft selbst kann sowohl aufgrund eines Testaments oder aufgrund der gesetzlichen Erbschaft eintreten, allerdings ist es denkbar, dass der Status des Erben erst einmal nachgewiesen werden muss. Dies lässt sich mit einem sogenannten Erbschein sehr gut realisieren. Mit dem Erbschein geht auch ein Erbscheinverfahren einher, über das bedauerlicherweise die wenigsten Menschen Bescheid wissen.
Der Erbschein ist im Grunde genommen ein amtliches Zeugnis, welches Auskunft über das bestehende Erbrecht der erbenden Person gibt. Durch den Erbschein kann eine erbende Person den Status des Erben gegenüber Behörden oder auch Privatpersonen, mit denen die verstorbene Person zu Lebzeiten in Kontakt stand und Geschäftsbeziehungen unterhielt, nachweisen.
Das Erbscheinverfahren
Wer als Erbe infrage kommt, muss zunächst erst einmal einen Erbschein beantragen und damit das Erbscheinverfahren eröffnen. Der Erbschein ist an das zuständige Nachlassgericht zu richten. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus der Region, in welcher der verstorbene Mensch zu Lebzeiten gemeldet gewesen ist. Das zuständige Nachlassgericht entscheidet nach Erhalt des Antrags auf einen Erbschein darüber, ob die antragstellende Person ein Erbrecht besitzt und in welcher Höhe dieses ausfällt.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, sodass direkt im Zuge des Erbscheinverfahrens seitens des Nachlassgerichts auch dahingehend entschieden wird, welche Art von Erbschein in dem aktuellen Fall infrage kommt.
Die verschiedenen Arten der Erbscheine
der Alleinerbschein
der Teilerbschein bzw. gemeinschaftliche Erbschein
der Gläubigererbschein
der Fremdrechtserbschein in Verbindung mit dem gegenständlich eingeschränkten Erbschein
der Vor- bzw. Nacherbschein
der Erbschein für Testamentsvollstrecker
Ein Alleinerbschein hat sein[…]