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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswert einer notariellen Erbauseinandersetzung

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OLG Hamm – Beschluss vom 10.08.2016 – Az.: I-15 W 62/16

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 2015 abgeändert.

Die Notarkostenberechnung Nr. 1500501 vom 18, Februar 2015 des Notars wird wie folgt abgeändert:

Nr. 21100 KV GNotKG, Gebühr für ein Beurkundungsverfahren Geschäftswert: 105.000,- EUR: 546,- EUR
Nr. 32000 KV GNotKG, Dokumentenpauschale: 29,50 EUR
Nr. 32001 KV GNotKG, Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: 3,- EUR
Nr. 32005 KV GNotKG, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen: 20,00 EUR
Nr. 32011 KV GNotKG, nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatischen Abrufverfahren zu zahlende Beträge: 16,00 EUR
Zwischensumme netto: 614,50 EUR
Nr. 32014 KV GNotKG, 19 % Umsatzsteuer auf die Kosten: 116,76 EUR
Endsumme: 731,26 EUR

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 2) wird die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (KV Nr. 19110 GNotKG) in Höhe eines Betrages von 45,00 EUR auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1) und sein Bruder T L waren Miterben zu 1/2 an dem Nachlass des verstorbenen Vaters S L . Im Dezember 2014 suchten der Beteiligte zu 1) und sein Bruder den zu 2) beteiligten Notar zum Zwecke ihrer Auseinandersetzung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden zwei Eigentumswohnungen, auf. Die Brüder, die sich bereits im Übrigen über das Erbe auseinandergesetzt hatten, hatten sich insoweit darauf geeinigt, dass das Eigentum an diesen Wohnungen auf den Beteiligten zu 1) übergehen und als Gegenleistung eine Rentenzahlung des Beteiligten zu 1) an Herrn T L erfolgen sollte. Sie teilten dem Notar mit, dass wegen ihres engen Vertrauensverhältnisses aufwendige Absicherungen nicht erforderlich seien, und baten um ein möglichst einfaches und kostengünstiges Verfahren.

Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 5. Februar 2015 zu seiner UR-Nr. 43/2015 einen „Erbauseinandersetzungsvertrag“ zwischen dem Beteiligten zu 1) und dessen Bruder, Herrn T L , in dem die Erben die Eigentumswohnungen auf den Beteiligten zu 1) zu Alleineigentum übertrugen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beteiligte zu 1), seinem Bruder T L mit Beginn des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von monatlich 375,- EUR zu zahlen, und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der[…]


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