Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Zuweisung Sondernutzungsrecht an Gemeinschaftsfläche

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 56/16 – Beschluss vom 26.09.2016

Die Beschwerde der Beteiligten vom 14. Juli 2016 gegen den Beschluss des Grundbuchamts des Amtsgerichts Niebüll vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte als Wohnungseigentümerin begehrt die Eintragung eines Sondernutzungsrechts an einem Kfz-Stellplatz.

Der betroffene Grundbesitz gehört zu der Wohnungseigentumsanlage „B 3/S 8“ in W1. Das Wohnungs- und Teileigentum an dem Grundstück B 3 war entstanden durch die Teilungserklärung vom 26. August 1970, die der damalige Eigentümer J1 des im Grundbuch von W2 Blatt 1955 eingetragenen Grundbesitzes abgegeben hatte (UR-Nr. 500/1970 des Notariatsverwesers für das Notariat Dr. G1 in W2, Bl. 164 ff. der Grundakten zu W2 Blatt 1955). In § 1 der Urkunde wurden insgesamt 29 Einheiten gebildet. Die Einheiten gemäß § 1 Ziff. 1 lfd. Nrn. 1 bis 28 sind jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im 3. bis 6. Obergeschoss des Gebäudes verbunden und die Einheit in § 1 Ziff. 1 lfd. Nr. 29 (zur Nutzung als Hotel vorgesehen) mit dem Sondereigentum an den Räumen im Keller, im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss. In Bezug auf die zur Anlage gehörenden Kfz-Stellplätze befindet sich in der Teilungsurkunde eine Regelung in § 4 („Art und Umfang des Gebrauchs) Nr. 6, die wie folgt lautet:

„6. Die Parkplätze dienen nicht dem allgemeinen Gebrauch, sondern werden ausschließlich von demjenigen genutzt, der sie käuflich erworben hat. Im übrigen stehen sie dem jeweiligen Eigentümer des in § 1 Ziffer 29 aufgeführten Miteigentumsanteils zur Verfügung.“

In § 16 der Urkunde bewilligte und beantragte J1, die Teilung gemäß § 1 sowie die Vorschriften der §§ 2 bis 15 der Erklärung als Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch einzutragen. Nachdem über das Vermögen des Eigentümers J1 das Vergleichsverfahren eröffnet worden war, stimmte der im Oktober 1970 bestellte Vergleichsverwalter am 4. März 1971 den Erklärungen in der Teilungsurkunde vom 26. August 1970 zu (UR-Nr. 101/1971 des Notars S1 in W2, Bl. 164 ff. der Grundakten zu W2 Blatt 1955). Zugleich erklärte er seine Zustimmung zur Eintragung der neuen Eigentümer für die Wohnungseigentumse[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv