OLG München – Az.: 34 Wx 327/16 – Beschluss vom 21.10.2016
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin von Teileigentum eingetragen.
Unter dem 9.10.2012 beantragte das Amtsgericht – Insolvenzgericht – unter Vorlage eines ausgefertigten Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen der I. B. in M. (geboren am …) als Schuldnerin die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch. Dem kam das Grundbuchamt am 16.10.2012 nach.
Mit Schreiben vom 27.7.2016 beantragte die Beteiligte die Berichtigung des Grundbuchs mit der Begründung, der Insolvenzeröffnungsbeschluss sei nicht vom zuständigen Richter unterschrieben gewesen. Gegen den „nunmehr unterzeichneten“ Beschluss sei Beschwerde eingelegt, im Übrigen sei das Insolvenzverfahren nicht nach den Regeln der ZPO durchgeführt worden. Es sei auch unter ihrem „Mädchennamen“ mit unzutreffender Anschrift eröffnet worden und sie sei in diesem Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen.
Dem Rechtsmittel hat die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts nicht abgeholfen und die Sache der Rechtspflegerin vorgelegt. Diese hat die Beschwerde gegen die Eintragung des Insolvenzvermerks am 16.8.2016 – ohne Rechtsmittelbelehrung – zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 2.9.2016, die das Grundbuchamt, ohne abzuhelfen, dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin als für die Führung des Grundbuchs zuständiger Person (§ 23 Nr. 1 Buchst. h RPflG), mit der die Eintragung der Insolvenzeröffnung im Grundbuch durch den Urkundsbeamten nach § 12c Abs. 2 Satz 3 GBO bestätigt wurde (§ 12c Abs. 4 GBO), ist nach § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO die Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO statthaft.
Auch wenn sich die Beteiligte gegen eine Eintragung wendet, ist die im Übrigen zulässig (vgl. § 73 GBO) eingelegte Beschwerde hier nicht nach § 71 Abs. 2 GBO beschränkt. Denn der Insolvenzvermerk ist ein Sicherungsmittel mit lediglich negativer Wirkung, der zu keiner Grundbuchsperre führt und an dessen Eintragung sich kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGH FGPrax 2011, 267 f.; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 132; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 39).
2. Ein[…]