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Grundbuchunrichtigkeit – Löschung eines bedingten Geh- und Fahrtrechts

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OLG München – Az.: 34 Wx 256/16 – Beschluss vom 07.10.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte, eine bayerische Gemeinde, ist als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 2.10.1998 hatte ein Voreigentümer ein Geh- und Fahrtrecht bewilligt, das erlöschen sollte, wenn das herrschende Grundstück eine Zufahrt über eine öffentliche Verkehrsfläche erhält. Dieses Recht ist in Abteilung II unter lfd. Nr. 9 wie folgt eingetragen:

Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. -…); gemäß Bewilligung vom …

Mit gesiegelter und von der 1. Bürgermeisterin unterschriebener Erklärung vom 18.9.2015 versicherte die Beteiligte, dass „die öffentliche Verkehrsfläche, über die eine Zufahrt zum herrschenden Grundstück möglich ist, hergestellt“ sei. Unter Verweis auf diese Erklärung beantragte sie am 6.10.2015 die Löschung der Grunddienstbarkeit mit der Begründung, dass die auflösende Bedingung eingetreten sei. Zum weiteren Nachweis des Bedingungseintritts legte sie einen Lageplan aus dem Liegenschaftskataster vor, aus dem ein am herrschenden Grundstück in der Art einer Straße entlangführendes und dessen Grenze berührendes Grundstück zu ersehen ist. Die vom Grundbuchamt zum Antrag angehörte Eigentümerin des herrschenden Grundstücks gab keine Erklärung ab. Daraufhin erließ das Grundbuchamt fristsetzende Zwischenverfügung, mit der es das Fehlen einer Löschungsbewilligung der Berechtigten monierte. Die Vorlage einer Unrichtigkeitsbescheinigung genüge für die Löschung nicht, da es sich nicht um ein bedingtes Recht handele. Der (damalige) Eigentümer des herrschenden Grundstücks habe sich vielmehr in der notariellen Bestellungsurkunde dazu verpflichtet, bei Erlöschen der Dienstbarkeit eine Löschungsbewilligung abzugeben. Mit Beschluss vom 27.1.2016 hat das Grundbuchamt den Antrag sodann aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen zurückgewiesen.

Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Die Dienstbarkeit stehe unter einer auflösenden Bedingung, der Beweis des Bedingungseintritts sei durch den vorgelegten Lageplan sowie die Versicherung der Beteiligten geführt. Die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung stelle nur eine zusätzliche schuldrechtliche Verpflichtung dar, um den be[…]


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