Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 W 14/16 – Beschluss vom 25.10.2016
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26.01.2016 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Notarkostenrechnung des Notars D. Nr. … vom 08.07.2014 wird auf einen Betrag von 265,55 EUR herabgesetzt und angeordnet, dass der Notar der Antragstellerin einen Betrag von 102,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2014 zu erstatten hat. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
II. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten der II. Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Gebührenstreitwert für die II. Instanz wird auf bis 500, EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Unter dem Datum des 08.07.2014 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin eine – berichtigte – Kostenrechnung in Höhe von insgesamt 367,89 EUR (brutto) über die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit Auflassung (Kostenrechnung Nr. … ). Der darin enthaltenen Berechnung der 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV i.V.m. §§ 46, 47, 97 GNotKG in Höhe von 214, – EUR liegt die Annahme eines Geschäftswerts von insgesamt 19.025, – EUR zugrunde. Der Geschäftswert von 19.025, – EUR umfasst den Grundstückskaufpreis von 9.500, – EUR, eine vertragliche Regelung zur Maklercourtage von 2.400, – EUR sowie den Wert einer beantragten erbbedingten Grundbuchberichtigung von (3/4 von 9.500, – EUR = ) 7.125, – EUR.
In dem von dem Antragsgegner beurkundeten Kaufvertrag vom 19.06.2014 (UR-Nr. D 635/2014) verkaufte Frau K. G. geb. Sch. das im Grundbuch des Amtsgerichts Q. von P. , Blatt … eingetragene Flurstück … der Flur … der Gemarkung P. zum Kaufpreis von 9.500, – EUR an die Antragstellerin. Hinsichtlich der Maklercourtage enthält die notarielle Urkunde in § 3 Ziff. 3. die folgende Regelung:
“ Nach Angaben der Beteiligten ist der vorstehende Vertrag durch die Fa. T. (I. GmbH, H. ) zustande gebracht worden.
Die nachstehende Maklercourtage ist vereinbart:
Aufgrund der bestehenden Vereinbarungen bekennen der Verkäufer und der Käufer, der vorgenannten Firma je eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 1.200,00 EUR incl. Mwst. zu schulden.“
Gegen di[…]