KG Berlin – Az.: 1 W 303/16 – Beschluss vom 13.10.2016
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In notarieller Verhandlung vom 5. Januar 2016 erklärte die Beteiligte – eingetragene Eigentümerin – die Teilung des im Beschlusseingang genannten Grundstücks nach § 8 WEG (Bl. 229 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 7./12. Januar 2016 hat sie beantragt, die Teilung im Grundbuch einzutragen und angegeben, die sanierungsrechtliche Genehmigung werde nachgereicht. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 (Bl. 210 f. d.A.) mehrere Eintragungshindernisse benannt und unter Nr. 3 ausgeführt, es sei keine Sanierungsgenehmigung, aber die Vorlage einer Negativbescheinigung gemäß § 172 BauGB erforderlich. Gleichzeitig hat es die Eintragung von der Zahlung eines Vorschusses von 4.135 € und rückständiger Gerichtskosten von 25 € abhängig gemacht (Bl. 212 d.A.). Nach Ergänzung der Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schreiben vom 30. März/1. April 2016 letztmals Urkunden zur Mängelbehebung eingereicht. Am 12. Mai 2016 hat sie dem Grundbuchamt die Barzahlung von 4.160 € Gerichtskosten nachgewiesen (Bl. 304 d.A.); die Justizkasse hatte zuvor Überweisungen (vgl. Bl. 427 f. d.A.) zweimal zurückgebucht.
Nachdem das Grundbuchamt am 20. Mai 2016 telefonisch auf das noch fehlende Negativzeugnis hingewiesen hatte (Bl. 210R d.A.), hat die Beteiligte mit Schreiben vom 24./25. Mai 2016 u.a. auf den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 – 1 W 680/15 (GE 2016, 124) verwiesen.
Am 25. Mai 2016 trat die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnung “Leopoldplatz” vom 3. Mai 2016 in Kraft (GVBl. Berlin 2016, 270), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 (Bl. 317 d.A.) hat das Grundbuchamt eine Frist zur Vorlage der Genehmigung nach § 172 BauGB gesetzt. Die Beteiligte hat ein unterschriebenes und gesiegeltes Schreiben des Bezirksamts Mitte vom 26. Mai 2016 (Bl. 328 d.A.) eingereicht, in dem es heißt, das Grundstück liege nicht “in einem durch Erhaltungssatzung festgelegten Gebiet”. Eine Genehmigung nach § 173 BauGB sei daher nicht erforderlich. Es werde darauf hingewiesen, dass für das Gebiet Leopoldplatz am 25. Mai 2016 die Erhaltungsverordnung vom 3. Mai 2016 in Kraft getreten sei. Das Grundbuchamt hat mitgeteilt, die Bescheinigung könne nicht verwandt werden. Die Beteiligte hat Beschwerde (Bl. 337 ff. d.A.) gegen die Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 eingelegt, de[…]