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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung Wohnungsgrundbuch Teilungserklärung – Balkone Gemeinschaftseigentum

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KG Berlin – Az.: 1 W 493/16 – Beschluss vom 08.11.2016

Die Zwischenverfügung zu Nr. 2 und 3 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.

Insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I.

In notarieller Verhandlung vom 4. April 2016 erklärte die Beteiligte – eingetragene Eigentümerin – die Teilung des im Beschlusseingang genannten Grundstücks nach § 8 WEG (Bd II Bl. 3 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 5./6. April 2016 hat sie beantragt, die Teilung im Grundbuch einzutragen. Sie hat die Abgeschlossenheitsbescheinigung (Bd II Bl. 83 ff. d.A.), eine weitere Erklärung vom 21. Juni 2016 (Bd II Bl. 61 ff. d.A.) und ein unterschriebenes Schreiben des Bezirksamts Neukölln vom 21. Mai 2016 (Bd II Bl. 59 d.A.) nachgereicht, in dem es heißt, das Grundstück liege nicht in einem Gebiet nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB; es bestehe kein Genehmigungsvorbehalt i.S.v. § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB. Am 26. Juli 2016 hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung (Bd II Bl. 97 d.A.) erlassen, in der es unter Nr. 8 darauf hinweist, dass – sofern die weiteren Hindernisse nicht heute behoben würden – für den Vollzug der Teilungserklärung eine Genehmigung gemäß § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB erforderlich sei.

Am 27. Juli 2016 trat die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnung “Rixdorf” vom 14. Juli 2016 in Kraft (GVBl. Berlin 2016, 470), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt.

Die Beteiligte hat Beschwerde (Bd II Bl. 102 ff. d.A.) gegen die Zwischenverfügung zu Nr. 2, 3 und 8 eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten (Bd II Bl. 1 bis 120) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Die Zwischenverfügung zu Nr. 2 ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Die zu errichtenden Balkonräume müssen nicht im Sondereigentum stehen. Gleiches gilt für die baulichen Bestandteile der Balkone, soweit sie nicht ohnehin gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Es bedarf keiner Erörterung, ob ein (hier Balkon-)Raum entsprechend § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil anderer Räume ohne Bestimmung nach §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 WEG Gegenstand des Sondereigentums sein kann (so wohl OLG München, FGPrax 2011, 281; a.A. Dötsch, ZfIR 2011, 882; Rapp, RNotZ 2012, 42 ff.; Hügel/Elzer, DNotZ 2012, 4, 9 f.). Denn be[…]


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