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Auflassungserklärung – Darlegungs- und Beweislast für Geschäftsunfähigkeit

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OLG München – Az.: 34 Wx 235/16 – Beschluss vom 27.09.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 16. Juni 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers …… zum Zeitpunkt der Auflassung ausgeräumt werden können durch Vorlage

(1) eines Sachverständigengutachtens oder fachärztlichen Zeugnisses eines Psychiaters oder Neurologen über dessen Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Auflassung

(2) eines rechtskräftigen Urteils, das feststellt, dass die Auflassung vom 28. Dezember 2007 wirksam ist.

Hierfür wird Frist gesetzt bis 31. März 2017.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Zu notarieller Urkunde vom 28.12.2007 überließ Dr. M. P. (künftig: P.) seiner damaligen Lebensgefährtin, der Beteiligten, unter anderem den gegenständlichen Anteil am Miteigentumsanteil an einem Sondereigentum (Tiefgaragenstellplatz). Zugleich erklärten die Parteien die Auflassung und bewilligten deren Eintragung. Die Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht vollzogen.

Am 3.11.2010 reichte P. die Kopie eines vom Chefarzt einer psychosomatischen Klinik – Arzt für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie – am 25.1.2008 ausgestellten Attests zur Grundakte. Darin wird die ärztliche Einschätzung mitgeteilt, dass P. bereits vor seinem seit 19.12.2007 andauernden stationären Aufenthalt nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Am 19.11.2010 beantragte die Beteiligte die Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt bekundete unter Verweis auf das Attest Zweifel an der Wirksamkeit der Auflassung und gab Gelegenheit, eine Genehmigung der Auflassung durch P. – sofern wieder geschäftsfähig – oder eine gerichtliche Feststellung über dessen Geschäftsfähigkeit zum Auflassungszeitpunkt nachzureichen. Alternativ könne P. auf Auflassung verklagt werden. Die gegen die Zwischenverfügung vom 19.11.2011 eingelegte Beschwerde nahm die Beteiligte vor einer Sachentscheidung zurück.

Am 15.6.2016 beantragte die Beteiligte erneut den Vollzug der Auflassung hinsichtlich des auf Blatt …… eingetragenen Bruchteils am (Mit-)Eigentum. Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.6.2016 beanstandete das Grundbuchamt – soweit hier erheblich – wiederum, dass wegen des bei den Grundakten befindlichen ärztlichen Attests Z[…]


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