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Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs

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OLG München – Az.: 34 Wx 106/16 – Beschluss vom 12.08.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Grundbuchamt – vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.387 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte ist als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie begehrt die Löschung der in der dritten Abteilung unter lfd. Nr. 2 für den Voreigentümer Peter O. eingetragenen Briefgrundschuld über 300.000 DM (umgerechnet 153.387,56 €).

Peter O. hatte zu Urkunde vom 25.7.1994 den Grundbesitz an den Ehemann der Beteiligten verkauft und aufgelassen. In der Verkaufsurkunde teilte er mit, er habe die zu seinen Gunsten seit 25.11.1993 aufgrund Bewilligung vom 8.11.1993 eingetragene Grundschuld mit notarieller Urkunde vom 28.11.1993 an die T. Handelsgesellschaft mbH abgetreten.

Vor Vollzug der Eigentumsumschreibung übertrug der Ehemann der Beteiligten, bezugnehmend auf das zu Urkunde vom 6.2.2007 unterbreitete und am 27.4.2010 notariell angenommene Kaufangebot, mit Auflassung vom 19.8.2015 den Grundbesitz auf die Beteiligte weiter, die laut Kaufvertrag (§ 3) die Belastung übernahm. Der notarielle Antrag vom 20.8.2015 auf Eintragung der Auflassung, verbunden mit der Erklärung, dass die Löschung der in Abt. III/2 eingetragenen und vom Käufer übernommenen Belastung nicht erfolgen solle, wurde am 15.10.2015 vollzogen.

Am 4.11.2015 reichte der Urkundsnotar die am 8.7.2013 unterschriftsbeglaubigte Löschungsbewilligung des Peter O. vom 28.3.2013 für die Grundschuld und den unterschriftsbeglaubigten Löschungsantrag des für die Beteiligte auftretenden Notariatsangestellten Reiner P. zum Vollzug ein. Er nahm Bezug auf die Akte des beim selben Amtsgericht auf Antrag einer Gläubigerprätendentin, der Helmut H. GmbH, durchgeführten Aufgebotsverfahrens, in dem mit rechtskräftigem Ausschließungsbeschluss vom 19.6.2012 der über das Recht ausgestellte Grundschuldbrief vom 25.11.1993 für kraftlos erklärt worden ist.

Gemäß § 8 Ziff. 1 des Kaufvertrags hatte die Beteiligte dem Notariatsangestellten Reiner P. Durchführungsvollmacht erteilt,

für sie alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Vertrages noch notwendig oder zweckmäßig sein sollten, sowie alle erforderlichen Anträge zu stellen, z[…]


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