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Kein Krankengeld bei verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung der Klägerin ab, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses und verspäteter ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchte. Das Gericht entschied, dass zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestand und somit kein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für den strittigen Zeitraum besteht. Zudem wurde festgestellt, dass kein Ausnahmefall vorliegt, der eine rückwirkende Gewährung von Krankengeld rechtfertigen würde, da weder ein ausreichendes Bemühen der Klägerin um eine zeitnahe Feststellung der Arbeitsunfähigkeit noch ein ärztlicher Fehler erkennbar war.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 KR 10010/21 [toc]
Rechtsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit: Lücke im Versicherungsschutz beachten
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“Lücke zwischen Beendigung des Versicherungsverhältnisses und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit”