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Anspruchsübergang für erbrachte Pflegeleistungen nach Tod des Berechtigten

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Pflegekosten nach Tod: Kein Anspruch für ambulante Pflegedienste im Sozialrecht
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte in seinem Urteil Az.: L 15 SO 111/12 vom 22.01.2015 die Ablehnung der Berufung der Klägerin, einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes. Sie forderte die Übernahme weiterer Kosten für die ambulante Pflege einer verstorbenen Hilfeempfängerin. Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII anzusehen ist und somit keinen Anspruch auf die geforderten Kostenübernahmen hat.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 15 SO 111/12 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung zurückgewiesen: Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Keine Rechtsnachfolge: Die Klägerin wurde nicht als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin anerkannt.
Spezifikation des § 19 Abs. 6 SGB XII: Dieser Paragraph regelt den Anspruchsübergang nach dem Tod des Berechtigten, wobei ambulante Pflegedienste nicht als Rechtsnachfolger gelten.
Ambulante vs. Stationäre Leistungen: Das Gericht stellte fest, dass ambulante Leistungen und Leistungen für Einrichtungen rechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Kein Anspruch auf Kostenübernahme: Ohne die Anerkennung als Rechtsnachfolgerin besteht kein Anspruch auf die Übernahme der offenen Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen.
Wirtschaftliches Risiko des Pflegedienstes: Das Gericht erkannte das wirtschaftliche Risiko des Pflegedienstes an, sah jedoch keine rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme.
Eindeutige Regelung des Gesetzgebers: Die Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Leistungen wurde als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gesehen.
Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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Anspruchsübergang für erbrachte Pflegeleistungen: Rechtliche Herausforderungen und Voraussetzungen
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